04.08.2014

Wichtigste Änderungen im EEG für Photovoltaikanlagen

SOLAR-professionell hat 22 Punkte gefunden die für die Photovoltaik im Erneurbare Energien Gesetz wesentlich sind.

Bildquelle ENVARIS GmbHDie Regierung hat eine Menge im neuen EEG (Erneurbare Energien Gesetz) geändert. Für die Photovoltaik haben wir 22 Punkte gefunden die wesentlich sind. Lesen Sie die wichtigsten hier.

Das Anlagenregister: Obwohl Photovoltaikanlagen bereits seit 2009 bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden, führt die Behörde künftig alle Erneuerbare-Energien-Anlagen in einem neuen Anlagenregister, das wesentlich detailliertere Informationen enthalten soll als die alte Meldedatei. § 6 EEG.

Die Ausschreibung wird für Freiflächenanlagen verpflichtend, auch wenn sie den bisher festgelegten Förderkriterien entsprechen. Die zu fördernden Anlagen sollen statt dessen durch Ausschreibungen ermittelt werden. Hierzu will die Bundesregierung bis Ende 2014 einen Entwurf erarbeiten. Wird die erste Ausschreibung von der Bundesnetzagentur  veröffentlicht, haben Investoren noch sechs Monate Zeit, ihr Projekt abzuschließen. Nach der 6 Monatsfrist erlischt der Anspruch auf eine Förderung durch das EEG. § 55 EEG.

Die Direktvermarktung kommt: Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen können seit 2009 den Strom unter Nutzung des Stromnetzes direkt an Dritte veräußern. Diese Möglichkeit wird mit Einführung der EEG-Novelle 2014 für größere Anlagen verpflichtend. Anlagenbetreiber erhalten in der Direktvermarktung keine Einspeisevergütung, können aber (noch) die Marktprämie in Anspruch nehmen. Dies wird als geförderte Direktvermarktung bezeichnet, im Gegensatz zur „sonstigen Direktvermarktung“. Der Verkauf von Solarstrom an Abnehmer in unmittelbarer räumlicher Nähe, ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes gilt laut EEG nicht als Direktvermarktung. § 19-21 EEG.

Der Eigenverbrauch wurde am 01.08.2014 kostenpflichtig: Was in den Jahren 2009 bis 2011 im EEG sogar mit einer Prämie gefördert wurde, kostet jetzt Geld. Verbraucht ein Erzeuger den Strom seiner Photovoltaikanlage selbst, handelt es sich um Eigenverbrauch, Direktverbrauch oder Selbstverbrauch, was mit Einführung des neuen EEG, zum 01.August 2014, anteilig mit der EEG Umlage belegt wird. Der EEG Umlageanteil beträgt ab 2014 zunächst 30 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage, ab 2016 dann 35 Prozent und ab 2017 dann 40 Prozent. Abzuführen ist die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch an den Übertragungsnetzbetreiber. Ausgenommen von der EEG Umlage sind Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 10 KW und wenn der Eigenverbrauch 10 Megawattstunden pro Jahr nicht übersteigt. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz, wenn sie vor August 2014 eigenverbrauchsfähig waren. § 61 EEG.

Das Grünstromprivileg wurde bis Juli 2014 bei einer bestimmten Form der Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas gewährt, der sogenannten Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage. Dabei wurde der Strom am Markt gehandelt und auf eine gesetzliche Förderung verzichtet. Dafür konnten Ökostromversorger das Grünstromprivileg in Anspruch nehmen: Bestand die von einem Stromlieferanten gelieferte Strommenge an seine Kunden zu einem bestimmten Anteil nachweislich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, verringerte sich die EEG-Umlage um bis zu zwei Cent pro Kilowattstunde. Vor 2012 wurde auf Ökostrom gar keine EEG-Umlage gezahlt. Das Grünstromprivileg wurde mit dem Start des neuen EEG am 01.08.2014 abgeschafft. 

Insgesamt wurden in der EEG Novelle 22 für die Photovoltaik relevante Begriffe und Verweise neu formuliert, verändert oder neu zugewiesen. Die komplette Sammlung an Änderungen sind im Photovoltaik Lexikon von SOLAR-professionell enthalten.

Quelle: Lexikon Photovoltaik und erneuerbare Energien SOLAR-professionell, Marketingfutter